Satzung des Vereins Madagaskar und Wir e.V.
Der Verein führt den Namen Madagaskar und wir e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Rettenberg.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr bis zum 31.12.2007 ein Rumpfgeschäftsjahr
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die Entwicklungshilfe.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung.
Der Satzungszweck wird durch die Unterstützung des Dorfes Akamasoa auf Madagaskar, Republik Madagaskar, verwirklicht. Träger des Dorfes ist der Verein AKAMASOA mit Sitz in Akamasoa, Andralanitra, Antananarivo, Madagaskar, der von verschiedenen Vereinen und Organisationen auf der ganzen Welt unterstützt wird, z.B. durch die Europäische Union, APPO und Monaco Aide et Prèsence, les Amis du Père Pedro Opeka in Meaux, Frankreich. Sofern der Verein über die entsprechenden Mittel verfügt, können auch andere Entwicklungshilfeprojekte in der Republik Madagaskar gefördert werden. Die Förderung der jeweiligen Projekte umfasst im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins die Bereitstellung der für die körperliche und geistige Entwicklung und die Beseitigung von Armut notwendigen Güter und Hilfsmittel. Insbesondere sollen durch die Verwendung der Gelder die hilfsbedürftigen Personen mit ausreichender Nahrung und Kleidung versorgt, Hilfe zur Selbsthilfe geleistet und eine ausreichende medizinische, psychologische und pädagogische Betreuung gewährleistet werden.
Der Satzungszweck wird auch durch die Förderung des Gesundheitswesens, insbesondere durch Schulungs- und Präventionsmaßnahmen für Kinder, Jugendliche, Eltern und sonstige mit der Betreuung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen beschäftigte Personen erreicht.
Um diese Aufgaben zu erfüllen, kann sich der Verein auch Hilfspersonen im
Sinne von § 57 Abs. 1 AO bedienen.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet
Die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge sowie durch Leistungen und Zuwendungen von dritten Personen und der öffentlichen Hand (Spenden).
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sofern sich der Verein Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 AO bedient und diesen Mittel zur Verfügung stellt, ist die Rechtsbeziehung zu solchen Hilfspersonen so zu gestalten, dass die Hilfspersonen weisungsabhängig hinsichtlich der Mittelverwendung gegenüber dem Verein sind und sich die satzungsmäßige Verwendung durch Verwendungsnachweise nachprüfen lässt.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben. Die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den KIWANIS Club Deutschland, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monates nach Mitteilung der ablehnenden Entscheidung bei dem Vorstand einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung beschließt abschließend über die Ablehnung der Aufnahme.
Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, formelles Ausschlussverfahren, vereinfachtes Ausschlussverfahren oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.
Die Möglichkeit des Austritts aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Die Beendigung der Mitgliedschaft im vereinfachten Ausschlussverfahren findet statt durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der vereinfachte Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über den Ausschluss soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es im formellen Ausschlussverfahren durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitglieder- versammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
Höhe und Fälligkeit von Mitgliederbeiträgen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Vorstand
Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden,dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Jedes Mitglied des Vorstandes ist zur Alleinvertretung berechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über Euro 10.000,00 die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die der gewöhnliche Vereinsbetrieb mit sich bringt, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.Buchführung, Erstellung des Haushaltsplans und des Jahresberichts mit Einnahmen-Überschussrechnung/Jahresabschluss.
Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern und über die Ausschließung von Mitgliedern.
die zweckentsprechende Verwendung der Mittel zu beschließen und zu kontrollieren.
In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung hat der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Der Vorstand ist von dem Verbot des ,,In-Sich-Geschäftes nach § 181 BGB befreit.
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied soll einzeln gewählt werden. Zu Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch Widerruf seiner Bestellung zum Vorstand durch die Mitgliederversammlung, durch Amtsniederlegung aus wichtigem Grund oder mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Einberufung kann formlos erfolgen. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand kann Beschlüsse anstatt in einer Sitzung durch schriftliche, fernmündliche, per Telefax oder durch Inanspruchnahme sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel (z.B. Email) fassen, wenn der Vorsitzende des Vorstands dies unter Einhaltung einer angemessenen Frist im Einzelfall bestimmt.
Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
Einberufung der Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Feststellung der Einnahmen# Überschuss-Rechnung des Jahresabschlusses.
Festsetzung der Mitgliederbeiträge sowie der Patenschaftsspenden.
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
sowie alle sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für den Verein.
Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per Telefax unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Versammlung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Jedes Stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
Verstöße gegen die Form und Frist der Einladung sind nur beachtlich, wenn sie von einem Mitglied in der betreffenden Mitgliederversammlung gerügt werden. Abwesende Mitglieder haben den Verstoß innerhalb von zwei Wochen schriftlich bei dem Vorstand zu rügen.
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Versammlungsleitung kann für einzelne Beschlüsse einem anderen stimmberechtigten Mitglied übertragen werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher stimmberechtigter Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen stimmberechtigten Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist, der vom Versammlungsleiter zu bestimmen ist.
Eine Beschlussfassung der stimmberechtigten Mitglieder im schriftlichen Verfahren ist zulässig, wenn sich sämtliche stimmberechtigten Mitglieder mit der schriftlichen Beschlussfassung schriftlich einverstanden erklären.
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§14 Abs. 4)
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Für das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen gilt § 2 Abs. 5.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Madagaskar und Wir e.V.
Bärbel Lange (Vorstand)
Tel.: +49 157 74 63 92 30
E-Mail: [email protected]